Die hier abgedruckte Geschäftsordnung ist ein reiner
Arbeitstitel
und noch nicht durch den Vorstand angenommen worden- daher fehlt ihr jede Verbindlichkeit.
Die Darstellung hier erfolg lediglich um die Vorstandstätigkeit für alle Mitglieder transparent und nachvollziehbar zu gestalten, und um allen Interessierten die Möglichkeit zu geben, ihre Anregungen und Meinungen dem Vorstand schon während des Arbeitsprozesses mitteilen zu können!
Inhaltsverzeichnis: 
0. Präambel
1. Gleichbehandlungsgrundsatz
2. Begriffserklärungen
3. Zweigstellen
4. Elder Council Meeting
5. Elder Council
6. Council of Pristesses
7. Mitgliedsbeitrag
8. Finanzielle Unterstützung der Zweigstellen
9. Schlichtungsstelle
10. Reclaiming Lehrer*innen



0. Präambel
Die Werte der Reclaiming-Tradition gründen sich in unserer Auffassung, dass die Erde lebendig ist und dass alles Leben heilig und miteinander verbunden ist. Wir betrachten die Göttin als immanent in den Kreisläufen der Erde, die aus Geburt, Wachstum, Tod, Verfall und Wiedergeburt bestehen. Unsere Praxis entspringt einer tiefen spirituellen Verpflichtung gegenüber der Erde, der Heilung und der Verbindung von Magie mit politischem Handeln.
Jede/r von uns verkörpert des Göttliche. Unsere höchste spirituelle Autorität liegt in unserem eigenen Inneren und wir brauchen keine andere Person, die das Heilige für uns auslegt. Wir fördern eine Geisteshaltung, die Fragen stellt, und wir ehren die intellektuelle, spirituelle und schöpferische Freiheit.
Wir sind eine dynamische Tradition, die sich ständig weiterentwickelt, und stolz nennen wir uns Hexen.
Unsere vielfältigen Praktiken und Erfahrungen des Göttlichen wirken ein Gewebe aus vielen verschiedenen Fäden. Bei uns finden sich Menschen, welche die Erscheinungsformen des Mysteriums, Göttinnen und Götter unzähliger Ausdrucksformen, Gender und Daseinsformen ehren. Dabei sind wir uns dessen bewusst, dass das Mysterium weit über jegliche Gestalt hinaus geht.
Die Rituale unserer Gemeinschaft sind teilnahmeorientiert und ekstatisch, sie feiern die Kreisläufe der Jahreszeiten und unsere Lebenszyklen, und sie bauen Energie auf für unsere persönliche und kollektive Heilung und für die Heilung der Erde.
Wir wissen, dass jede/r die lebensverändernde, welterneuernde Arbeit der Magie tun kann, die Kunst, Bewusstsein willentlich zu verändern. Wir bemühen uns, in einer Weise zu unterrichten und zu praktizieren, die persönliche und kollektive Kräfte und Fähigkeiten fördert und die zeigt, wie Macht aufgeteilt werden kann und der Zugang zu Führungsrollen für alle gleichermaßen offensteht. Wir treffen Entscheidungen durch Konsens und bringen die individuelle Selbstbestimmung in Einklang mit sozialer Verantwortlichkeit.
Unsere Tradition ehrt die Wildnatur und ruft dazu auf, der Erde und der Gemeinschaft zu dienen. Frieden und gewaltfreies Handeln sind hohe Werte für uns, in Übereinstimmung mit der Regel: „Schade niemandem und tu was du willst“. Wir setzen uns für jede Art von Gerechtigkeit ein: in Bezug auf die Umwelt, die Gesellschaft, die Politik, die Herkunft, die Geschlechter und die Wirtschaft.
Zu unserem Feminismus gehört eine radikale Machtanalyse, die erkennt, dass alle Unterdrückungssysteme miteinander verflochten sind und ihre Wurzeln in Herrschafts- und Kontrollstrukturen haben. Wir heißen alle Geschlechter und Gendergraphien, jeglicher Herkunft, aller Altersstufen und sexuellen Orientierungen willkommen, und wir begrüßen all die Verschiedenheiten der Lebenssituationen, Hintergründe und Fähigkeiten, die unsere Vielfalt bereichern.
Wir bemühen uns um die leichte Zugänglichkeit und Geschütztheit unserer öffentlichen Rituale und Veranstaltungen. Wir versuchen, die nötige gerechte Bezahlung unserer Arbeit in Einklang zu bringen mit unserem Einsatz dafür, dass Menschen aller Einkommensstufen dazu Zugang haben sollen. Alle Lebewesen verdienen Achtung. Alle werden erhalten von den heiligen Elementen Luft, Feuer, Wasser und Erde. Wir arbeiten dafür, Gemeinschaften und Kulturen zu schaffen und zu erhalten, die unsere Werte verkörpern und die helfen können, die Wunden der Erde und ihrer Völker zu heilen und so eine nachhaltige Lebensgrundlage für uns selbst und zukünftige Generationen zu bilden.
(autorisierte Übersetzung von Donate Pahnke, geändert durch das deutsche Löwenzahntreffen 2013)




1. Gleichbehandlugnsgrundsatz
  1. Wenn in dieser Geschäftsordnung aus Gründen der besseren Lesbarkeit der weiblichen oder männlichen Form den Vorzug gegeben wird, so gelten stets alle Rollenbezeichnungen für alle Geschlechter gleichermaßen, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die genannten weibliche oder männliche Form ausschließend zu verstehen ist.

2. Begriffserklärungen
  1. RecÖ ist die Abkürzung von Reclaiming Österreich- Verein für naturspirituelle erdbasierte Tätigkeiten und Erfahrungen
  2. Zweigstellen von RecÖ sind rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte organisatorische Teileinheiten von RecÖ. 
  3. Elder Council (Abkürzung: EC) ist die Bezeichnung für das Organisationsteam von RecÖ und der Organisationsteams der RecÖ Zweigstelle.
  4. Cauldron Council (Abkürzung: CC) sind die jeweiligen Organisationsteams der den Zweigstellen zugerechneten Konventen, Kreisen oder Zirkeln.
  5. Elder Council Meeting (Abkürzung ECM) ist die jährliche Zusammenkunft der EC’s aller existierenden Zweigstellen von RecÖ, dem RecÖ EC und dem RecÖ VO.
  6. GV ist die Generalversammlung von RecÖ.
  7. Das Jahresrad (Abkürzung: JR) ist das von den Zweigstellen jeweils jährlich dem RecÖ EC vorzulegenden Übersichtsprogramm ihrer vergangenen und geplanten Tätigkeiten zum Zweck der Koordinierung und Abstimmung innerhalb von RecÖ und dient als zwingende Grundlage für allfällige möglichen Förderunterstützungen von RecÖ.
  8. Ein Witchcamp ist eine intensive, meist eine Woche andauernde Zusammenkunft Gleichgesinnter zur intensiven Aufarbeitung eines bestimmten magischen Themas.
Witchcamp können öffentlich oder nur für Vereinsmitglieder durchgeführt werden, werden aber jedenfalls unter der Schirmherrschaft eines ausgewiesenen Reclaiming Lehrers geführt.
  9. Jahreskreisfeste sind nach dem Rad der Zeit festgelegte magische Feste, zu denen die Mitglieder von RecÖ sich zum gemeinsamen Ritual treffen. Diese Jahreskreisfeste sind als Mittel zur Vereinszweckerreichung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unter vorheriger Anmeldung für nicht RecÖ Mitglieder öffentlich zugänglich.
Die Jahreskreisfeste die begangen werden sind:
    1. Yule
    2. Imbolc
    3. Ostara
    4. Beltane
    5. Litha
    6. Lughnasadh
    7. Mabon
    8. Samhain 
  10. Esbats sind Vollmondrituale, also Zusammenkünfte von „erweckten“ RecÖ Mitgliedern bei Vollmond im „erweckten Kreis“ der jeweiligen Konvente, Zirkel oder Kreisen zur Mondfeier.
  11. „Erweckte“ RecÖ Mitglieder sind ordentliche RecÖ Vereinsmitglieder, die sich für die Aufnahmen in den jeweiligen Kernkreis/ inneren Kreis durch ein „Willkommensritual“ gemeinsam mit dem bestehenden inneren Kreis/ Kernkreis freiwillig entschieden haben, und dieses Ritual durchgeführt wurde.
  12. Übungsabende (Abkürzung: ÜA) sind Veranstaltungen von RecÖ und/ oder seiner Zweigstellen um relevante und gängige Reclaiming Praktiken und Übungen gemeinsam zu trainieren und zu verbessern. Diese Veranstaltungen können für die Öffentlich zugänglich gemacht werden, sog. öffentliche Übungsabende (öÜA).
  13. „Willkommensritual“ ist der feierliche Ausdruck des Kernkreises/ inneren Kreises über die Entscheidung der/ des „Erweckten“ sich dem inneren Kreis/ dem Kernkreis anzuschließen.
Die Eckpfeiler des Willkommensrituales werden von RecÖ für alle seine Zweigstellen und Unterorganisationen verbindlich festgelegt, die jeweilige Interpretation und Durchführung steht den Zweigstellen und Kreisen/ Konventen/ Zirkeln, sofern sie im Einklang mit den Prinzipien der Einigkeit und nicht gegen die RecÖ Statuten oder GO verstoßen, frei.
  14. Kreis-/ Zirkel- oder Konventmond sind Jahresübersichten der einzelnen unter den Zweigstellen organisierten Untereinheiten die gemeinsam mit dem Jahresrad der EC’s dem RecÖ EC vorgelegt wird.
  15. ….


3. Zweigstellen
Diese sind, vgl. XXXXX. dieser GO, rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte organisatorische Teileinheiten von RecÖ.
  1. Errichtung, Gründung und Bezeichnung von Zweigstellen
    1. Für jede Zweigstelle des Vereines RecÖ ist ein folgendermaßen zusammengesetzter Oberbegriff zu verwenden:
Reclaiming + Stadt oder Bezirksname, zB.: 
Reclaiming Graz; Reclaiming Leibnitz; Reclaiming Wien etc. 
    2. Innerhalb einer Zweigstelle ist die interne Aufteilung in kleinere Gruppen zulässig. Diese werden wahlweise als „Konvent“, „Kreis“ oder „Zirkel“ bezeichnet. Die Namensgebung der einzelnen Zirkel/ Konvente/ Kreise soll möglichst ohne zu Verwechslungen zu führen, gewählt werden, ggf auch unter Beisetzung der Zweigstelle, zb.: „Kernöl Zirkel“ (Zusatz „Graz“ wenn es auch in einer anderen Zweigstelle einen „Kernöl Zirkel“ gibt).
    3. Zur Gründung einer Zweigstelle müssen am jeweiligen Zweigstellensitz mindestens 4 ordentliche RecÖ Mitglieder einen Antrag auf „Errichtung einer Zweigstelle“ beim Vorstand von RecÖ einbringen.
(Antrag: „Errichtung einer Zweigstelle“ in Anhang XXX)
    4. Der Vorstand von RecÖ fällt gemeinsam mit dem RecÖ EC und der AntragstellerInnen die Vorentscheidung, ob der Errichtung der Zweigstelle zugestimmt wird oder nicht.
    5. Stimmt der RecÖ VO und das RecÖ EC für die Vorlegung des Zweigstellenerrichtungsantrages vor die GV, bereitet der RecÖ VO den eingebrachten Antrag „Errichtung einer Zweigstelle“ wie jeden anderen Antrag zur ordentlichen Generalversammlung vor.
    6. Im Falle einer ablehnenden Zulassungs- Vorentscheidung durch den RecÖ VO und das RecÖ EC ist diese Entscheidung, unabhängig von einer eventuellen Beanstandung durch die Antragseinbringenden Mitglieder, der nächsten GV unter einem eigenen Tagesordnungspunkt vorzustellen und Bericht zu erstatten.
    7. Mindestens 2/3 der GV kommt ein Vetorecht gegen den Beschluss des RecÖ VO und des RecÖ EC über die Zulassung zur Errichtung einer Zweigstelle aus Gründen der Statuten und/ oder GO Widrigkeit zu. Das Veto muss von der GV begründet werden. 
    8. Die Entscheidung der GV über die Zulassung der Errichtung einer Zweigstelle muss einvernehmlich passieren.


  2. Rechte und Pflichten der Zweigstellen
    1. Die einzelnen Zweigstellen sowie die ihr angehörigen Konvente/ Zirkel/ Kreise sind an die Statuten und an die auf sie anzuwendenden Bestimmungen aus der GO von RecÖ gebunden und nicht berechtigt sich eigene Statuten zu geben. 
Die Erstellung einer eigenen Geschäftsordnung zur Vereinfachung und besseren Organisation ihrer lokalen Tätigkeiten ist nach Genehmigung durch den VO RecÖ und das EC RecÖ zulässig, sofern diese weder den Statuten noch der Geschäftsordnung von RecÖ widerspricht oder entgegenwirkt. 
    2. Die einzelnen Zweigstellen sowie ihre Konvente/ Zirkel/ Kreise dürfen ihre Tätigkeit unter Nennung/ im Namen von Reclaiming Österreich unter der Voraussetzung durchführen, dass die jeweilige Zweigstelle ihr Jahresrad, vgl. Punkt XXXXX dieser GO, spätestens zu Yule (21. Dezember) dem RecÖ VO vorgelegt hat. 
    3. Sofern innerhalb einer Zweigstelle mehrere Konvente/ Kreise/ Zirkel organisiert sind, haben diese bis spätestens Samhain ihren Kreis-/ Zirkel- oder Konventmond ihrem jeweiligen EC zum Zweck der Erstellung des Jahresrades bekannt zu geben, sodass dieser gemeinsam/ integriert mit dem Jahresrad an das RecÖ EC übermittelt werden kann. 
    4. Das EC RecÖ fällt seine Entscheidung über die jeweiligen Jahresräder bis spätestens zum Ende der Rauhnächte (Datum) und teilt dies zeitnah den EC’s mit. 
    5. Das Jahresrad hat zu beinhalten:
      1. Nennung der EC Mitglieder (Hauptverantwortlichen der Zweigstelle für das kommende Jahr, mit mindestens folgenden Angaben:
        1. Name
        2. Anschrift
        3. Geburtsdatum
        4. Telefonnummer
        5. Mailadresse
      2. Übersicht über die Finanzgebarung der Zweigstelle für das vergangene Jahr. Diese Darstellung hat zur Überprüfbarkeit durch die Rechnungsprüfer von RecÖ mindestens zu beinhalten:
        1. Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben
        2. vollständigen Belege für Einnahmen
        3. vollständigen Belege für Ausgaben
        4. bestehendes Restvermögen
        5. bestehende nicht gedeckte Verbindlichkeiten
      3. Übersicht über alle geplanten Jahreskreisfeste mit:
        1. Datum
        2. Inhalt
        3. Abhaltende Personen
        4. Ort
        5. ggf Beitrags- oder Teilnahmegebühren
      4. Übersicht über Schulungen, Kurse und andere Lehrcharakter aufweisende Veranstaltungen wie zb.: Übungsabende, Seminare, Workshops etc.
      5. Kennzeichnung aller öffentlich zugänglichen Veranstaltungen
      6. Übersicht über die Teilnahme an fremdorganisierten Veranstaltungen und die jeweils vorgesehene Rolle der Zweigstelle im Falle von Kooperationen
      7. ..
    6. Mindestens ein Mitglied der in Punkt 3.2.5.1 dieser GO genannten EC Mitglieder ist verpflichtet bei der GV anwesend zu sein.
    7. Die jeweiligen EC’s treffen ihre Entscheidungen insb. bzgl. interner Struktur und Organisation weitgehend autonom, verpflichten sich aber, Änderungen in den EC’s unverzüglich RecÖ bekannt zu geben. 
    8. Die Zweigstelle trägt ihren finanziellen Aufwand selbständig. RecÖ kann um Unterstützung gebeten werden. Es besteht kein Anspruch der Zweigstellen auf zusätzliche Unterstützung seitens RecÖ außer der weiter unten in dieser GO aufgeschlüsselten Aufteilung der RecÖ Mitgliedsbeiträgen, siehe Punkt XXXXX dieser GO: Mitgliedsbeiträge/ finanzielle Zuwendungen.





4. Elder Council Meeting
1. Elder Council Meeting
  1. Zum ECM, zu dem vom RecÖ VO unter Absprache mit dem RecÖ EC geladen wird, treffen sich min. einmal jährlich der RecÖ VO, das RecÖ EC und die jeweiligen an den Zweigstellen gebildeten EC’s.
  2. Sollten die Mitglieder des jeweiligen Zweigstellen EC’s verhindert sein, ist die Zweigstelle berechtigt, eine bevollmächtigte Vertretung zum ECM zur Stimmen- und Interessenswahrung zu entsenden. Diese Berufung zur Vertretung ist von der entsendeten Delegation schriftlich in From einer Bevollmächtigen nachzuweisen. 
  3. Das ECM kann auch im Vorfeld einer GV abgehalten werden, und dient der gemeinschaftlichen Orientierung, Entwicklung und Zielsetzung, sowie dem Interessens- und Tätigkeitsabgleiches von REcÖ und all seinen Zweigstellen. 
  4. Das RecÖ EC wird von der ECM gewählt, bestehet aus mindestens 4, maximal der Anzahl an Personen die der Anzahl der bestehenden Zweigstellen entspricht, und dem RecÖ VO.
  5. ….
  6. ….
2. Aufgaben des ECM 
  1. …



5. Elder Council
1. Zweigstellen EC’s 
  1. Die EC der RecÖ Zweigstellen werden vom jeweiligen CoP für X Jahre gewählt.
  2. Die Wahl zum Zweigstellen EC Mitglied erfolgt einstimmig im CoP.
  3. Das Zweigstellen EC bestehen aus 
    1. mind. 4 Personen, 
    2. max. die Anzahl der unter der Zweigstelle vereinten Kreise, Konvente und/ oder Zirkel.
  4. Das Zweigstellen EC soll nach Möglichkeit, basierend auf der freiwilligen Bereitschaft der Mitglieder, derart besetzt werden, dass jeder Kreis/ Konvent/ Zirkel durch jeweils min. eine Person im EC vertreten ist. 
  5. Passiv Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des amtierenden, aktiven CC’s und alle solche Mitglieder die innerhalb der letzten Wahlperiode ein solches aktives CC Mitglied waren.
  6. Aktiv Wahlberechtigt sind alle der, die Wahl abhaltenden jeweiligen Zweigstelle zuzurechnenden Mitglieder. Diese Mitglieder bilden gemeinsam das CoP. 
Eine verbindliche Liste kann beim RecÖ VO (Mitgliederverwaltung) ausgehoben werden, sofern sie nicht ohnehin vom zuständigen Zweigstellen CC geführt wurden. Sofern die Mitgliederliste eigenständig von der Zweigstelle herangezogen wird, ist diese Liste vor der Wahl zwingend, zwecks Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit, mit der Mitgliederliste des RecÖ VO abzugleichen. 
  7. Die Wiederwahl einzelner EC Mitglieder ist möglich und keiner Beschränkung unterworfen.
  8. Bei Ausscheiden eines EC Mitgliedes einer der Zweigstellen, ist folgendermaßen vorzugehen: 
    1. verbleiben mindestens 4 Personen im Zweigstellen EC und repräsentieren diese mindestens die Hälfte der unter der Zweigstelle organisierten Konvente, Zirkel und Kreise, muss die vakante Position bis zum nächsten CoP nicht nachbesetzt werden, wenn aber doch, dann durch Kooptierung (einstimmig) eines Mitgliedes auf der Second Wind Liste. Diese Person muss im, der Kooptierung nächstfolgenden CoP einstimmig bestätigt werden. 
    2. Sollte Punkt 7.1.8.1 dieser GO nicht gegeben sein, hat das amtierende EC 
      1. seine min. 4 Mitglieder durch Kooptierung aus der sog. Second Wind Liste derart wieder aufzufüllen, dass möglichst aus jedem Konvent, Kreis und Zirkel eine Hexe berufen wird, oder 
        1. sofern das, nach Ausscheiden des EC Mitglied nächste CoP nicht länger als 3 Monate ausständig ist, ohne Kooptierung, im regulär stattfindenden CoP den EC derart aufzufüllen, dass die ausgeschiedene EC- Hexe durch ein (freiwilliges) Mitglied aus ihrem ursprünglichem Konvent, Kreis oder Zirkel, bevorzugt aus der Second Wind Liste, vom CoP gewählt wird um eine möglichst ausgeglichene Vertretung der Konvente, Zirkel und Kreise im EC zu erreichen.
  9. …


2. RecÖ EC
  1. Das REcÖ EC ist auf 5 Jahre vom berufenen ECM zu wählen. Die RecÖ- EC Wahl hat der RecÖ VO in seiner Ausschreibung und Ladung zum ECM bekanntzugeben. 
  2. Auch in der in das Wahljahr fallende GV hat der RecÖ VO all seine Mitglieder auf die Wahl des RecÖ EC in der GV Einladung aufmerksam zu machen.
  3. Passiv wahlberechtigt zum RecÖ EC sind alle aktiven EC Zweigstellenmitglieder und solche RecÖ Mitglieder, die innerhalb der letzten Wahlperiode ein solches aktives Zweigstellen EC Mitglied waren. 
  4. Aktiv Wahlberechtigt sind alle amtierenden EC Mitglieder. 
  5. Eine Wiederwahl einzelner RecÖ EC Mitglieder ist möglich und keiner Beschränkung unterworfen.
  6. Die Wahl eines RecÖ EC Mitgliedes muss einstimmig getroffen werden.
  7. Bei Ausscheiden eines aktiven EC Mitgliedes darf dieses, um seine Aufgabenerfüllung gewährleisten zu können, bis zum nächsten ECM oder zur nächsten GV, welches zeitlich früher durchgeführt wird, durch Kooptierung ihre Anzahl auf die von ECM gewählten Anzahl aus dem RecÖ VO auffüllen. In der dem Ausscheiden nachfolgenden EMC/ GV hat das RecÖ EC folgendermaßen nachbesetzt zu werden:
    1. das/ die genehmigende EMC/ GV bestätigt das kooptierte RecÖ VO Ersatzmitglied, das dadurch für die restliche Amtsperiode als vollwertiges RecÖ EC Mitglied tätig wird/ ist.
Gesetzt diesen Falles, hat sich der RecÖ VO gem. der Satzung des Vereines RecÖ, vgl. §XXXXX zahlenmäßig durch Kooptierung wieder aufzufüllen, vgl. § XXX der Satzung.
    2. Wird das Kooptierte RecÖ VO Mitglied vom der Ausscheidung nachfolgendem ECM/ GV nicht bestätigt, hat das/ die darauffolgende ECM/ GV das ECM gemäß den Bestimmungen der Wahl zum RecÖ EC wieder aufzufüllen, und zwar dergestalt, dass das nachzubesetzende RecÖ EC Mitglied tunlichst aus dem Kreis der Freiwilligen gewählt wird, aus dessen Kreis das ausgeschiedene Mitglied ursprünglich stammte. 

6. Council of Priestesses
  1. Das Council of Priestesses (CoP) ist die jährliche Versammlung aller einer Zweigstelle angehörigen Mitglieder aus allen Kreisen, Zirkeln und/ oder Konventen. Das CoP tritt jährlich einmal zusammen und wird durch das Zweigstellen EC einberufen. 
  2. Teilnahmeberechtigt am CoP sind alle Hexen eines Konvents, Zirkels oder Kreises einer Zweigstelle, die im CC Team tätig sind. 
  3. Das CoP wählt das EC der Zweigstelle einstimmig für die Dauer von ABC Jahren.
  4. Im CoP werden alle für die Zweigstelle wichtigen Dinge besprochen und beschlossen, und die Anliegen der Zirkel, Kreise und Konvente bearbeitet und entschieden. 
  5. Entscheidungen des CoP werden einstimmig gefasst, und können beim Zweigstellen EC in erster Instanz, und beim RecÖ EC als zweite Instanz wegen folgender Gründe angefochten werden: 
    1. eklatante Abweichung von den PdE
    2. ….
    3. ….

7. Mitgliedsbeitrag
  1. RecÖ als Empfängerin der Mitgliedsbeiträge, setzt die Höhe desselben bei der jährlichen GV verbindlich für die Dauer von einem Jahr fest.
  2. Die Zweigstellen sind verpflichtet mindestens diesen, von der RecÖ GV festgelegten Mitgliedsbeitrag zu erheben. Ein über diesen Mindestbetrag hinausgehender Mitgliedsbeitrag ist bis zur max. Höhe von 10€ zulässig (Grundbetrag + 10€), und muss zwingend auf dem, für die jeweilige Zweigstelle angepassten Mitgliedsantrag gesondert ausgewiesen werden.
  3. Das Vorhaben einer RecÖ Zweigstelle einen über den von RecÖ festgesetzten Mitgliedsbeitrag (Grundbetrag) festzulegen/ einzuheben, sog. Deckungsbeitrag/ erweiterter Grundbetrag, ist nur nach Absprache und Zustimmung des RecÖ EC und des RecÖ VO zulässig.
  4. Der den, von RecÖ festgesetzten Grundbetrag übersteigende Teil steht den Zweigstellen zur ausschließlichen Verfügung.
  5. Vom durch RecÖ festgesetzten Mitgliedsbeitrag (Grundbetrag) verbleiben 50%/ 60%/ 70% bei RecÖ, und darf von RecÖ (RecÖ VO und RecÖ EC) nur Zweckgebunden verwendet werden für die allgemeine gewöhnliche Vereinsführung und Deckung der allgemein anfallenden gewöhnlichen Kosten. Alles was nicht zur notwendigen Kostendeckung innerhalb eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) aufgewendet wird, wird von RecÖ mündelsicher angelegt und verwaltet. 
    1. Unter die oben genannten allgemeinen gewöhnlichen Vereinsführungstätigkeiten zählen insb.:
      1. Organisation und Durchführung von Witchcamp
      2. Betreibung der RecÖ Homepage
      3. Durchführung der GV
      4. Durchführung von ECM
      5. Durchführung von Jahreskreisfesten im großen Ausmaß
      6. Gewährung von Unterstützungen für Zweigstellen. Darunter fallen auch die Finanzielle Unterstützung zur Teilnahme einer Hexe zu einem internationalen Witchcamp/ Veranstaltung
  6. Der verbleibende restliche 50%/ 40%/30% Anteil des bei RecÖ verbleibenden Grundbetrages wird vom RecÖ entweder für die Förderung der Zweigstellen oder aber für die Förderung finanzschwacher RecÖ Mitglieder verwendet….
    1. ...
  7. Zur Verwendung des unter Punkt 9.6 dieser GO genannten Betrages benötigt der RecÖ VO die Zustimmung von…..
  8. Die Aufteilungsregelung des Punktes 9.5 dieser GO ist als obsolet zu betrachten, wenn die Deckung der laufenden notwendigen Kosten der gewöhnlichen Vereinsführung mit dem dort genannten Deckungsbeitrag kein Ausrechen finden. In diesem Fall verleibt der gesamte festgesetzte Mitgliedsbeitrag (Grundbetrag) zur Deckung der Kosten bei RecÖ.


8. Finanzielle Unterstützung der Zweigstellen
  1. RecÖ unterstützt soweit es dem RecÖ VO und RecÖ EC möglich ist, die Tätigkeiten der Zweigstellen, sofern ihre Mitglieder nicht ohnehin einem Zweigstelle als EC oder CC angehören, zu organisieren und zu führen. Diese Unterstützung kann in Form von Unterweisungen und Lehren erfolgen (Ausbildung) oder in tatsächlichen Tätigkeiten (zB.: Hilfe bei der Leitung eines Rituals, eines Übungsabends oä.)
  2. Die Zweigstellen haben, bis auf die Aufteilung der RecÖ Mitgliedsbeiträge (siehe Punkt 9) keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch RecÖ um ihre Unternehmungen und Tätigkeiten durchführen zu können. 
  3. RecÖ kann, in einer Entscheidung durch den RecÖ VO und dem RecÖ EC einzelnen finanzielle Unterstützungen zur Erreichung des Vereinszieles einzelnen Zweigstellen ausnahmsweise gewähren, um besonders erstrebenswerte Projekte durchführen zu können. Diese Gewährung erfolgt einmalig, aus ihr kann kein weitere Anspruch der Zweigstelle gegen RecÖ abgeleitet werden.

9. Schlichtungsstelle

10. Reclaiming Lehre und Lehrer


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